Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechtsschriften genügten diesen Anforderungen aber nicht. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2004 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid vom 24. März 2004 sei aufzuheben, und es sei zu verfügen, dass sie die fragliche Prüfung bestanden habe - eventuell sei die Sache wegen Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht bzw. wegen Rechtsverweigerung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die REKO MAW heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Entscheid des LA auf und weist die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht und