Zur Begründung dieser Verfügung hielt er fest, nach ständiger Praxis setze die Gewährung der Akteneinsicht in Prüfungsverfahren voraus, dass ein ordentliches Beschwerdeverfahren eingeleitet werde. Dies sei dann der Fall, wenn eine Beschwerde eingereicht werde, welche den gesetzlichen Anforderungen genüge und zumindest eine minimale Begründung enthalte. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechtsschriften genügten diesen Anforderungen aber nicht.