In ihrer Eingabe vom 4. November 2003 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. August 2003 ausdrücklich das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht gestellt habe, hierüber aber noch nicht entschieden worden sei. Ohne Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen sei es ihr aber nicht möglich, ihre Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen. Mit Entscheid vom 24. März 2004 trat der LA auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung dieser Verfügung hielt er fest, nach ständiger Praxis setze die Gewährung der Akteneinsicht in Prüfungsverfahren voraus, dass ein ordentliches Beschwerdeverfahren eingeleitet werde.