Mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 forderte der LA die Beschwerdeführerin auf, bis zum 5. November 2003 ihre Beschwerde zu verbessern und eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung nachzureichen. Diese Aufforderung verband der LA mit der Androhung, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder aufgrund der Akten zu entscheiden, sollte die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht nachgereicht werden. In ihrer Eingabe vom 4. November 2003 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. August 2003 ausdrücklich das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht gestellt habe, hierüber aber noch nicht entschieden worden sei.