Sie beantragte insbesondere, es sei ihr nach gewährter Akteneinsicht und umfassender Orientierung über die Grundlagen der angefochtenen Verfügung (insbesondere Bewertungsunterlagen) eine Nachfrist zur Begründung ihrer Beschwerde zu setzen, da es ihr nicht möglich sei, die Beschwerde ohne Einsicht in die Akten ausreichend zu begründen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 forderte der LA die Beschwerdeführerin auf, bis zum 5. November 2003 ihre Beschwerde zu verbessern und eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung nachzureichen.