2 Am 16. August 2003 reichte die Beschwerdeführerin beim Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (im Folgenden: LA) gegen die Prüfungsverfügung eine Beschwerde ein und ersuchte zugleich um vollumfängliche Gewährung der Akteneinsicht und um Information über das Zustandekommen der Noten. Sie beantragte insbesondere, es sei ihr nach gewährter Akteneinsicht und umfassender Orientierung über die Grundlagen der angefochtenen Verfügung (insbesondere Bewertungsunterlagen) eine Nachfrist zur Begründung ihrer Beschwerde zu setzen, da es ihr nicht möglich sei, die Beschwerde ohne Einsicht in die Akten ausreichend zu begründen.