Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Beschwerdeführerin nahm im Sommer 2003 an der ersten Vorprüfung für Ärzte und Zahnärzte in A. teil. Dabei erlitt sie gemäss Prüfungsverfügung vom 17. Juli 2003 einen Misserfolg. Nach Eröffnung der Prüfungsverfügung wandte sich die Beschwerdeführerin an den Ortspräsidenten für die eidgenössischen Medizinalprüfungen von A. und verlangte Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen. Dies wurde ihr verweigert, und sie wurde zur Geltendmachung der Akteneinsicht auf das Beschwerdeverfahren verwiesen.