Nach Eröffnung der Prüfungsresultate ist die Akteneinsicht auf Gesuch hin zu gewähren (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.1.3 und E. 3.1.4). - Ist einer Partei vor Beschwerdeeinreichung die Akteneinsicht verweigert worden, ist diese im Beschwerdeverfahren auf Gesuch hin selbst dann zu gewähren, wenn die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen (noch) nicht entspricht (E. 3.2).