1 - Der grundsätzlich voraussetzungslose Anspruch auf Akteneinsicht besteht ab Eröffnung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verwaltungsverfahrens (E. 3.1.2). - Gemäss Art. 2 Abs. 2 VwVG finden die gesetzlichen Vorschriften über die Akteneinsicht in Verfahren der Abnahme von Fähigkeitsprüfungen keine Anwendung. Diese Beschränkung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs ist nur bis zum Entscheid der prüfenden Behörde beachtlich. Nach Eröffnung der Prüfungsresultate ist die Akteneinsicht auf Gesuch hin zu gewähren (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.1.3 und E. 3.1.4).