{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-168--_2004-07-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006413.pdf?ID=150006413", "Checksum": "2685de056c75adbaf4981d728bea5073"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.168 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 26.07.2004 JAAC 68.168 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 26.07.2004 JAAC 68.168 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 26.07.2004 JAAC 68.168 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:56", "Checksum": "7c89b4857bf03417c50cd80dd8a6a21c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 26.07.2004 JAAC 68.168 \r\n\n 5\nbeachtenden Auslegung ist daher festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 2 VwVG die\nVerweigerung der Akteneinsicht nur bis zur Eröffnung der Prüfungsverfügung\nermöglicht.\n3.2. Es ist offensichtlich und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin im\nvorinstanzlichen Prüfungs- und Beschwerdeverfahren keine Einsicht in ihre\nPrüfungsunterlagen gewährt worden ist. Nachdem sie vom Ortspräsidenten\nzur Geltendmachung der Akteneinsicht auf das Beschwerdeverfahren\nverwiesen worden war, verweigerte der LA nach Anhängigmachung der\nBeschwerde und trotz entsprechendem Gesuch jegliche Einsichtnahme in die\nPrüfungsunterlagen.\nDieses Vorgehen verletzt in eklatanter Weise den verfassungs- und\ngesetzmässigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht. Es\nwurde ihr verunmöglicht, in Kenntnis der hierfür wesentlichen Unterlagen\nzu entscheiden, ob sie die Prüfungsverfügung anfechten soll, und ihre\nBeschwerde einlässlich zu begründen. Es wäre nach Eröffnung der\nPrüfungsverfügung vom 17. Juli 2003 zwingend erforderlich und angesichts\nder gemäss Art. 22a VwVG bis zum 16. September 2003 verlängerten\nBeschwerdefrist auch möglich gewesen, der Beschwerdeführerin noch\nvor Beschwerdeeinreichung auf Gesuch hin Akteneinsicht zu gewähren.\nZudem ist nicht einzusehen, weshalb der LA nach Beschwerdeeingang nicht\nunverzüglich das Gesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen und ihr\nAkteneinsicht gewährt hat, wie dies vorbehaltslos während der Hängigkeit\neines Beschwerdeverfahrens zu geschehen hat. Es wäre nach Auffassung der\nREKO MAW angezeigt und in concreto auch möglich gewesen, die Nachfrist\ngemäss Art. 52 Abs. 3 VwVG so anzusetzen, dass die Beschwerdeführerin\nihre Beschwerdeverbesserung nach Einsichtnahme in die Akten hätte\nvorlegen können. Nachfristen sind im Interesse der Gleichbehandlung von\nBeschwerdeführenden zwar kurz, aber - wie alle behördlichen Fristen -\nangemessen, also unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls\nanzusetzen.\n3.3. Die REKO MAW kommt daher zum Schluss, dass die angefochtene\nVerfügung unter Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs\nauf rechtliches Gehör zustande gekommen ist. Da die festgestellte\nGehörsverletzung besonders schwer wiegender Art ist, kann diese\nRechtsverletzung vor der REKO MAW nicht geheilt werden (vgl. etwa BGE\n126 V 130 ff. E. 2b, mit Hinweisen).\nDie angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde\naufzuheben und die Sache ist, da der LA keinen materiellen Entscheid\ngefällt hat, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der LA ist anzuweisen, der\nBeschwerdeführerin unter den nach Praxis üblichen Bedingungen (vgl. VPB\n68.30) Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend das Verfahren unter\nEinräumung der Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung fortzusetzen.\n(…)\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.168 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Ausund Weiterbildung vom 26. Juli 2004 i.S. G. [MAW 04.037]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2004\nAnnée\nAnno\n\nBand 68\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 413\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}