{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-168--_2004-07-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006413.pdf?ID=150006413", "Checksum": "2685de056c75adbaf4981d728bea5073"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.168 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 26.07.2004 JAAC 68.168 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 26.07.2004 JAAC 68.168 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 26.07.2004 JAAC 68.168 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:56", "Checksum": "7c89b4857bf03417c50cd80dd8a6a21c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 26.07.2004 JAAC 68.168 \r\n\n 4\nwidersprechen und den ordentlichen Ablauf eines Verfahrens vereiteln\nwürde. So besteht nach einhelliger Lehre kein Anspruch auf Einsichtnahme\nin Prüfungsunterlagen, bevor der Examensentscheid gefällt wird (vgl.\netwa M. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches\nGehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 244;\nH. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 692). Auch\nnach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebietet der Anspruch auf\nrechtliches Gehör nicht, dass «einem Prüfungskandidaten vor Erlass eines\nnegativen Examensentscheides die Möglichkeit gegeben wird, sich zu seinen\nPrüfungsleistungen zu äussern oder die Akten einzusehen» (BGE 121 Ia 277\nmit weiteren Hinweisen).\nGemäss Art. 2 Abs. 2 VwVG finden denn auch die gesetzlichen Vorschriften\nüber die Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG) auf das Verfahren der Abnahme von\nPrüfungen keine Anwendung. Die Ortspräsidentinnen und Ortspräsidenten\nfür die eidgenössischen Medizinalprüfungen und auch der LA verweigern\naufgrund dieser Rechtslage in ständiger Praxis die Einsichtnahme in\nPrüfungsunterlagen, bevor eine Prüfungsverfügung in Rechtskraft erwachsen\nist. Sie stellen sich auf den Standpunkt, innert der Beschwerdefrist von\n30 Tagen sei die Beurteilung eines Akteneinsichtsgesuches und die Gewährung\nder Akteneinsicht faktisch gar nicht möglich, so dass es sich rechtfertige, die\nEinsichtnahme erst im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens zu\nermöglichen.\n3.1.4. Die REKO MAW hatte bis anhin noch keine Gelegenheit, sich einlässlich\nmit dieser Praxis auseinander zu setzen. In einem Entscheid vom 29. April\n2003 hat sie allerdings in einem obiter dictum festgehalten, die Akteneinsicht\nmüsse erst gewährt werden, wenn ein Beschwerdeverfahren eröffnet worden\nist (VPB 68.30 E. 3.1).\nDiese Feststellung vermag einer vertieften Auseinandersetzung mit der\nRechtslage nicht Stand zu halten. Wie das vorliegende Verfahren mit aller\nDeutlichkeit zeigt, hat die bisherige Praxis zur Folge, dass der zentrale\nZweck des Akteneinsichtsrechts unterlaufen wird, indem den Betroffenen\nverunmöglicht wird, in voller Sachkenntnis über die Einreichung einer\nBeschwerde zu entscheiden und diese zu begründen. Eine derart weitgehende\nEinschränkung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör\nkann aus Art. 2 Abs. 2 VwVG nicht abgeleitet werden. Es ist davon auszugehen,\ndass diese Bestimmung einzig verhindern will, dass während der Abnahme\nvon Prüfungen, also bevor die prüfende Behörde ihren Entscheid getroffen hat,\ndurch die Ermöglichung der Akteneinsicht eine unbeeinflusste, rechtsgleiche\nund rasche Bewertung der Leistungen behindert oder gar vereitelt wird. Für\neine weitergehende, den Erlass der erstinstanzlichen Prüfungsverfügung\nüberdauernde Beschränkung des Akteneinsichtsrechts finden sich nach\nAuffassung der REKO MAW keine öffentlichen Interessen, die das Interesse\npotentieller Beschwerdeführer an der Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen\nüberwiegen könnten. Insbesondere können rein verwaltungsökonomische\nGründe die generelle Verweigerung der Akteneinsicht nicht recht- fertigen.\nIm Sinne einer verfassungskonformen, die Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV\n\n"}