{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-168--_2004-07-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006413.pdf?ID=150006413", "Checksum": "2685de056c75adbaf4981d728bea5073"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.168 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 26.07.2004 JAAC 68.168 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 26.07.2004 JAAC 68.168 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 26.07.2004 JAAC 68.168 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:56", "Checksum": "7c89b4857bf03417c50cd80dd8a6a21c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 26.07.2004 JAAC 68.168 \r\n\n 3\nwerden müsse. Da im vorliegenden Verfahren auf die Beschwerde mangels\ngenügender Begründung nicht habe eingetreten werden können, bestehe auch\nkein Anspruch auf Akteneinsicht.\n3.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die\nRechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme\nauf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient er\neinerseits der Sachverhaltsabklärung, stellt andererseits aber auch ein\npersönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen\ndar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (Art. 29 Abs. 2 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April\n1999 [BV], SR 101; vgl. BGE 126 V 131 f., BGE 121 V 152; A. Kölz/I. Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,\nZürich 1998, Rz. 292 ff.).\n3.1.1. Zum formellen Anspruch auf rechtliches Gehör, der für das\nVerwaltungsverfahren in Art. 26 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember\n1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) konkretisiert worden\nist, gehört auch das Recht auf Akteneinsicht. Dieses Recht soll insbesondere\nsicherstellen, dass die Betroffenen in voller Sachkenntnis entscheiden können,\nob sie eine Verfügung anfechten wollen oder nicht, und sie in die Lage versetzt\nwerden, wirksam und sachbezogen Beschwerde zu führen (vgl. etwa BGE 122 I\n113; J. P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 525). Hieran\nbesteht nicht nur ein privates, sondern auch ein gewichtiges öffentliches\nInteresse.\n3.1.2. Das Recht auf Akteneinsicht setzt voraus, dass ein entsprechendes\nGesuch gestellt wird (vgl. VPB 53.12 E. 3). Es besteht aber\ngrundsätzlich vor, während und nach einem Verwaltungs- oder\nVerwaltungsbeschwerdeverfahren. Zu beachten ist allerdings, dass die\nVerfahrensbeteiligten während des Verfahrens Anspruch darauf haben, von\nden Entscheidungsgrundlagen voraussetzungslos und ohne Geltendmachung\neines besonderen Interesses Kenntnis nehmen zu können (vgl. etwa den\nunveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts i.S. X. AG [2P.50/ 2003]; BGE\n122 I 161); vor und nach dem Verfahren kann dagegen das Einsichtsrecht vom\nBestehen ausreichender Interessen abhängig gemacht werden (vgl. BGE 113 Ia\n4 ff.; J. P. Müller, a.a.O., S. 528, mit Hinweisen).\nVerwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren dauern ab ihrer\nEröffnung bis zu ihrer rechtskräftigen Erledigung - Prüfungsverfahren\nmithin ab der Anmeldung zur Prüfung bis zum Eintritt der Rechtskraft der\nPrüfungsverfügung, und Beschwerdeverfahren ab Eingang der Beschwerde\nbis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides. Ausschlaggebend\nfür die Entstehung eines vorbehaltlosen Anspruchs auf Akteneinsicht ist die\nHängigkeit eines Verfahrens, und nicht etwa die Art seiner Eröffnung oder\nErledigung (vgl. A. Kölz/I. Häner, a.a.O., Rz. 299). Auch ein Verfahren, das\nmit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen wird, ist ein Verfahren\nim Sinne des VwVG, während dessen Rechtshängigkeit grundsätzlich ein\nvorbehaltloser Anspruch auf Akteneinsicht besteht.\n3.1.3. Das Akteneinsichtsrecht steht allerdings unter dem Vorbehalt\nüberwiegender privater und öffentlicher Geheimhaltungsinteressen\n(Art. 27 VwVG) und kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden,\nwenn eine Einsichtnahme in die amtlichen Akten der Natur der Sache\n\n"}