{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-168--_2004-07-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006413.pdf?ID=150006413", "Checksum": "2685de056c75adbaf4981d728bea5073"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.168 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 26.07.2004 JAAC 68.168 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 26.07.2004 JAAC 68.168 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 26.07.2004 JAAC 68.168 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:56", "Checksum": "7c89b4857bf03417c50cd80dd8a6a21c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 26.07.2004 JAAC 68.168 \r\n\n 2\nAm 16. August 2003 reichte die Beschwerdeführerin beim Leitenden Ausschuss\nfür die eidgenössischen Medizinalprüfungen (im Folgenden: LA) gegen\ndie Prüfungsverfügung eine Beschwerde ein und ersuchte zugleich um\nvollumfängliche Gewährung der Akteneinsicht und um Information über\ndas Zustandekommen der Noten. Sie beantragte insbesondere, es sei ihr nach\ngewährter Akteneinsicht und umfassender Orientierung über die Grundlagen\nder angefochtenen Verfügung (insbesondere Bewertungsunterlagen) eine\nNachfrist zur Begründung ihrer Beschwerde zu setzen, da es ihr nicht möglich\nsei, die Beschwerde ohne Einsicht in die Akten ausreichend zu begründen.\nMit Verfügung vom 13. Oktober 2003 forderte der LA die Beschwerdeführerin\nauf, bis zum 5. November 2003 ihre Beschwerde zu verbessern und eine\nrechtsgenügliche Beschwerdebegründung nachzureichen. Diese Aufforderung\nverband der LA mit der Androhung, auf die Beschwerde nicht einzutreten\noder aufgrund der Akten zu entscheiden, sollte die Beschwerdebegründung\nnicht fristgerecht nachgereicht werden.\nIn ihrer Eingabe vom 4. November 2003 wies die Beschwerdeführerin darauf\nhin, dass sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. August 2003 ausdrücklich\ndas Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht gestellt habe, hierüber aber\nnoch nicht entschieden worden sei. Ohne Einsicht in die Prüfungs- und\nBewertungsunterlagen sei es ihr aber nicht möglich, ihre Beschwerde\nrechtsgenüglich zu begründen.\nMit Entscheid vom 24. März 2004 trat der LA auf die Beschwerde nicht ein.\nZur Begründung dieser Verfügung hielt er fest, nach ständiger Praxis setze\ndie Gewährung der Akteneinsicht in Prüfungsverfahren voraus, dass ein\nordentliches Beschwerdeverfahren eingeleitet werde. Dies sei dann der\nFall, wenn eine Beschwerde eingereicht werde, welche den gesetzlichen\nAnforderungen genüge und zumindest eine minimale Begründung enthalte.\nDie von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechtsschriften genügten\ndiesen Anforderungen aber nicht.\nGegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2004 bei der\nEidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung\n(REKO MAW) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid vom\n24. März 2004 sei aufzuheben, und es sei zu verfügen, dass sie die fragliche\nPrüfung bestanden habe - eventuell sei die Sache wegen Verletzung ihres\nAnspruchs auf Akteneinsicht bzw. wegen Rechtsverweigerung an die\nVorinstanz zurückzuweisen.\nDie REKO MAW heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Entscheid\ndes LA auf und weist die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht und\nanschliessenden Fortsetzung des Verfahrens an den LA zurück.\nAus den Erwägungen:\n1. und 2. (…)\n3. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, der LA habe ihren\nverfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er ihr die\nAkteneinsicht verweigert habe.\nDer LA stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, ein Anspruch auf Einsicht\nin die Prüfungsunterlagen bestehe erst im Beschwerdeverfahren, welches\nordentlich, durch eine ausreichend begründete Beschwerde eingeleitet\n\n"}