Ihren Entscheid hat die Behörde pflichtgemäss zu fällen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Z. (Kanton Freiburg) und die fragliche Prüfung in Bern absolviert hat, ist es nach Auffassung der REKO MAW trotz des Umstandes, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin in Basel tätig ist, nicht zu beanstanden, dass die Akteneinsicht am Sitze des LA in Bern angeordnet worden ist - umso mehr, als für die Ermöglichung der Einsichtnahme beim Zivilgericht Basel-Stadt recht aufwändige Instruktionen zur Sicherung der Geheimhaltung nötig wären.