4.4.3. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG liegt es im Ermessen der Beschwerdebehörde zu entscheiden, ob die Akteneinsicht an ihrem Sitze oder bei einer kantonalen Behörde erfolgen soll. Ihren Entscheid hat die Behörde pflichtgemäss zu fällen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.