P.R. et al. [2P.256/2001] und vom 15. Februar 2000 i.S. X. [1P.742/1999]; VPB 64.122 E. 3, VPB 62.4 E. 5a; M. Albertini, a.a.O., S. 225 ff., insbesondere S. 232 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht umfasst grundsätzlich nur den Anspruch darauf, in die entscheidwesentlichen Unterlagen am Sitz der Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und von den Akten Kopien anzufertigen (vgl. etwa BGE 122 I 112). Weitergehende Ansprüche lassen sich weder aus der Verfassung noch aus dem Gesetzesrecht ableiten. So ist eine Behörde insbesondere nicht verpflichtet, Akten an die Parteien herauszugeben (vgl. BGE 116 Ia 327).