26 Abs. 1 VwVG haben die Parteien oder ihre Vertreter Anspruch darauf, am Sitz der verfügenden Behörde oder bei einer durch diese bezeichneten kantonalen Behörde alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (u. a.) einzusehen. Zu den Aktenstücken, in welche Einsicht zu gewähren ist, gehören nach ständiger Praxis insbesondere auch die (eigenen) Unterlagen von Prüfungen, über deren Rechtmässigkeit zu entscheiden ist (vgl. etwa BGE 121 I 228 f.). Dieses Recht auf Akteneinsicht gilt allerdings nicht absolut. Vielmehr kann eine Behörde die Einsichtnahme in bestimmte Aktenstücke verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG).