4 Verfahrensbeteiligten von den Entscheidungsgrundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts i.S. X. AG [2P.50/ 2003]; vgl. etwa BGE 122 I 161). 3.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Parteien oder ihre Vertreter Anspruch darauf, am Sitz der verfügenden Behörde oder bei einer durch diese bezeichneten kantonalen Behörde alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (u. a.) einzusehen.