Gehör, der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) konkretisiert worden ist, gehört insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung sollen die