{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-132--_2004-06-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006296.pdf?ID=150006296", "Checksum": "3b843de1824112f603d41266bab800fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.132 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:48", "Checksum": "9d4dda4c5ca75b9fc2bb948fed10981a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 11.06.2004 JAAC 68.132 \r\n\n 9\n- abgeschrieben werden. Darüber hinaus können allenfalls auch Interessen\nder Verwaltungsökonomie nach einer gewissen zeitlichen Beschränkung\nder Akteneinsicht verlangen, da eine übermässig lange Anwesenheit der\nAufsichtsperson vermieden werden sollte. Im Übrigen aber bestimmt sich\ndie Dauer der Einsichtnahme im Wesentlichen nach ihrem Zweck: Es muss\nunter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere der\nAnzahl der (falsch beantworteten) Fragen, sichergestellt werden, dass die\nBeschwerdeführenden in die Lage gesetzt werden, allfällige Unstimmigkeiten\nzu erkennen und nachzuprüfen, um so ihre Rügen im Beschwerdeverfahren\ndetaillierter begründen zu können. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.\nIm Interesse der dargestellten Geheimhaltungsinteressen und zur Vermeidung\neines übermässigen Verwaltungsaufwandes ist es nach Auffassung der REKO\nMAW zulässig, die Dauer der Akteneinsicht angemessen zu beschränken.\nBei der Bestimmung dieser Dauer kommt dem LA ein erhebliches Ermessen\nzu, das allerdings pflichtgemäss, insbesondere unter Berücksichtigung des\nGrundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben ist.\n4.5.2. In der fraglichen Prüfung sind insgesamt 107 Fragen gestellt worden,\ndie teilweise in Unterfragen aufgeteilt gewesen sind, so dass insgesamt über\n200 Einzelfragen beantwortet werden mussten, die allerdings abgesehen von\nwenigen Ausnahmen ausserordentlich kurz gefasst waren. Nur ungefähr\n16% der Antworten der Beschwerdeführerin auf die Hauptfragen wurden\nals vollständig richtig beurteilt, so dass sie anlässlich der Einsichtnahme\nausserordentlich viele ihrer (falschen) Antworten zu überprüfen hat.\nDa zudem die Fragen in deutscher Sprache verfasst waren und die\nBeschwerdeführerin unbestrittenermassen französischer Muttersprache\nist, kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass sie für eine angemessene\nAkteneinsicht relativ viel Zeit braucht. Unter diesen Umständen und unter\nBerücksichtigung der Dauer der Prüfung von 4½ Stunden erscheint eine\nBeschränkung der Akteneinsicht auf 1½ Stunden eindeutig als zu kurz. Hieran\nvermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführerin eine Liste\nmit den falsch oder nur teilweise richtig beantworteten Fragen abgegeben\nwird bzw. wurde, war diese doch angesichts der relativ wenigen als richtig\nbeurteilten Antworten nicht geeignet, die Einsichtnahme wesentlich zu\nerleichtern.\n4.5.3. Auch wenn eine zeitliche Begrenzung der Akteneinsicht nicht zu\nbeanstanden ist, erachtet die REKO MAW die im vorliegenden Verfahren\nverfügte Beschränkung auf 1½ Stunden als unverhältnismässig. Sie hält\ndafür, dass die Dauer der Einsichtnahme in der Regel ausgehend von der\nPrüfungsdauer festzulegen ist. Da die blosse Nachkontrolle weniger Zeit in\nAnspruch nehmen dürfte als die erstmalige Beantwortung der Fragen, ist\ndie Einsichtsdauer bei länger dauernden Prüfungen kürzer anzusetzen als\ndie Prüfungsdauer - und zudem entsprechend der Anzahl der als richtig\nbeurteilten Antworten weiter zu kürzen. Im vorliegenden Verfahren ist\nallerdings auch den sprachlichen Problemen der Beschwerdeführerin\ngebührend Rechnung zu tragen, und es ist darauf zu achten, dass es ihr\ntrotz beschränkter Deutschkenntnisse möglich ist, ihr rechtliches Gehör\nausreichend zu wahren. Mit Rücksicht auf diese besondere Situation und die\nerwähnten Interessen an der Geheimhaltung sowie der Verwaltungsökonomie\nerscheint eine Einsichtsdauer von mindestens 3 Stunden grundsätzlich als\nangemessen.\n\n10\nDa die Beschwerdeführerin allerdings bereits am 17. Februar 2004 Gelegenheit\nhatte, während 1½ Stunden die fraglichen Unterlagen einzusehen, rechtfertigt\nes sich, die Dauer einer zusätzlichen Akteneinsicht auf 2½ Stunden festzulegen.\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der LA zu Recht die Gewährung\nder Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen der beiden Teilprüfungen des\nFaches «Fächerübergreifend organzentriert I» beschränkt hat, indem er nur\neine befristete Einsichtnahme unter Aufsicht der Ortspräsidentin zugelassen\nund insbesondere die Herausgabe dieser Unterlagen verweigert sowie die\nHerstellung von Kopien oder Abschriften verboten hat. Insoweit ist die\nBeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\nDie vom LA verfügte Dauer der Einsichtnahme erweist sich allerdings\nals unverhältnismässig kurz und damit rechtswidrig. Insoweit ist die\nangefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde\nabzuändern und eine zusätzliche Einsichtnahme von 2½ Stunden Dauer zu\nermöglichen.\n6. (…)\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.132 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Ausund Weiterbildung vom 11. Juni 2004 i.S. X. [MAW 03.030]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2004\nAnnée\nAnno\n\nBand 68\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 296\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}