{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-132--_2004-06-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006296.pdf?ID=150006296", "Checksum": "3b843de1824112f603d41266bab800fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.132 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:48", "Checksum": "9d4dda4c5ca75b9fc2bb948fed10981a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 11.06.2004 JAAC 68.132 \r\n\n 8\nanlässlich der Einsichtnahme mitgebrachte Fachbücher zu konsultieren. Es ist\naus diesen Gründen nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin ihre\nRechte im Hauptverfahren aufgrund des Kopierverbotes nicht ausreichend\nwahren könnte.\n4.4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beaufsichtigung der\nAkteneinsicht durch die Ortspräsidentin führe zu einer unzulässigen\nBeeinträchtigung des Anwaltsgeheimnisses. Abgesehen davon, dass das\nAnwaltsgeheimnis den beigezogenen Anwalt und nicht die Behörden\nbindet, ist nicht einzusehen, inwieweit eine Aufsicht den Anspruch der\nBeschwerdeführerin auf Wahrung des Anwaltsgeheimnisses bzw. eher ihres\nAnspruchs auf ausreichende Verbeiständung im Verfahren in unzulässiger\nWeise einschränken könnte. Es ist ihre Sache, dafür zu sorgen, dass allfällige\ngeheime Besprechungen mit ihrem Anwalt nicht anlässlich der Akteneinsicht\nerfolgen. Zudem wäre es ihr bei Bedarf möglich, die Einsichtnahme\nunterbrechen zu lassen, damit sie sich mit ihrem Anwalt unbeaufsichtigt\nin einem andern Raum besprechen kann. Da der Anspruch auf ausreichende\nVerbeiständung ohnehin ähnlichen Einschränkungen unterliegt wie der\nAnspruch auf rechtliches Gehör, ist im Weiteren festzuhalten, dass das\ndargestellte öffentliche Interesse auch in dieser Hinsicht eine Einschränkung\nzu rechtfertigen vermöchte: Mit der Beaufsichtigung wird sichergestellt,\ndass während der Einsichtnahme nicht unerlaubterweise Abschriften oder\n(fotografische) Kopien der Prüfungshefte hergestellt werden - und so das\nöffentliche Interesse an der Geheimhaltung verletzt wird.\n4.4.3. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG liegt es im Ermessen der\nBeschwerdebehörde zu entscheiden, ob die Akteneinsicht an ihrem Sitze\noder bei einer kantonalen Behörde erfolgen soll. Ihren Entscheid hat die\nBehörde pflichtgemäss zu fällen und insbesondere den Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit zu beachten. Angesichts des Umstandes, dass die\nBeschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Z. (Kanton Freiburg) und die fragliche\nPrüfung in Bern absolviert hat, ist es nach Auffassung der REKO MAW\ntrotz des Umstandes, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin in Basel\ntätig ist, nicht zu beanstanden, dass die Akteneinsicht am Sitze des LA in\nBern angeordnet worden ist - umso mehr, als für die Ermöglichung der\nEinsichtnahme beim Zivilgericht Basel-Stadt recht aufwändige Instruktionen\nzur Sicherung der Geheimhaltung nötig wären.\n4.5. Laut der angefochtenen Verfügung werden der Beschwerdeführerin für\ndie Einsichtnahme in die Unterlagen der beiden Teilprüfungen des Faches\n«Fächerübergreifend organzentriert I» insgesamt 1½ Stunden zur Verfügung\ngestellt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Beschränkung der\nDauer der Akteneinsicht sei schikanös und unverhältnismässig, ermögliche\nsie doch nicht eine ausreichende Nachkontrolle der Bewertung von mehr\nals 200 Fragen. Zudem widerspreche sie der Praxis der REKO MAW und\nmissachte, dass die Beschwerdeführerin französischer Muttersprache sei\nund die deutsche Sprache nur relativ schlecht beherrsche.\n4.5.1. In ihrem Entscheid vom 29. April 2003 i.S. D. (VPB 68.30 E. 5.1)\nhat die REKO MAW festgehalten, dass das öffentliche Interesse an der\nGeheimhaltung der Prüfungsfragen nur insoweit eine Beschränkung\nder Dauer der Einsichtnahme zu rechtfertigen vermöge, als verhindert\nwerden müsse, dass die Fragen auswendig gelernt oder - unbefugterweise\n\n"}