{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-132--_2004-06-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006296.pdf?ID=150006296", "Checksum": "3b843de1824112f603d41266bab800fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.132 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:48", "Checksum": "9d4dda4c5ca75b9fc2bb948fed10981a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 11.06.2004 JAAC 68.132 \r\n\n 7\nVerfahren nicht zur Verfügung stehen und von der Beschwerdeführerin\nauch nicht genannt werden, erweist sich das Verankerungsverfahren als\nangemessen und verhältnismässig.\nIm konkreten Einzelfall ist allerdings darauf zu achten, dass die Modalitäten\nder Einsichtnahme so ausgestaltet werden, dass das Akteneinsichtsrecht\nmöglichst wenig beschränkt werden muss.\n4.3. Nach Praxis der REKO MAW, die weitgehend vom EDI übernommen\nworden ist und vom LA auch im vorliegenden Verfahren beachtet wurde, kann\nzum Schutz der geheim zu haltenden Prüfungsfragen die Herausgabe der\nPrüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften\nverboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden (VPB 68.30\nE. 4.3, VPB 64.122 E. 3). Mit derartigen Anordnungen wird die Geheimhaltung\nder Fragen zwar nicht umfassend sichergestellt; es kann aber verhindert\nwerden, dass die Fragen in ihrem Wortlaut einer weiteren Öffentlichkeit\nbekannt werden. Die Anordnungen sind damit geeignet, die öffentlichen\nGeheimhaltungsinteressen in ausreichender Weise sicherzustellen, und der\ndamit verbundene Eingriff in das Akteneinsichtsrecht ist angemessen, wird\ndoch nur die Art und Weise der Akteneinsicht geregelt.\n4.4. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Beurteilung\nim vorliegenden Verfahren in Frage stellen könnte. Die von ihr geltend\ngemachten Interessen an der Herausgabe und Vervielfältigung der Unterlagen\nstellen sich in anderen Beschwerdeverfahren in gleicher Weise und vermögen\nkein besonderes Interesse zu begründen.\n4.4.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine ausreichende\nAuseinandersetzung mit den Prüfungsfragen und der Bewertung der\nAntworten keineswegs nur dann möglich, wenn eine Kopie der Fragenhefte\nerstellt werden kann. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass es der\nBeschwerdeführerin durchaus erlaubt ist, stichwortartig die Fragen und\nihre Antworten zu notieren, so dass sie nachträglich in der Lage wäre, letztere\nzu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich der LA\nwie auch die REKO MAW im Rahmen von Beschwerdeverfahren bei der\nÜberprüfung von Prüfungsleistungen und deren Beurteilung eine gewisse\nZurückhaltung auferlegen, indem sie nicht ohne Not von der Auffassung\nder Experten und Examinatoren in Fragen abweichen, die naturgemäss\nseitens der Beschwerdebehörden schwer überprüfbar sind. Wenn die\nNotengebung angefochten ist, wird ein Entscheid der Vorinstanz nur dann\naufgehoben, wenn das Ergebnis materiell nicht als vertretbar erscheint, sei\nes, weil die Experten in der Beurteilung zu hohe Anforderungen gestellt\nhaben, oder - ohne übertriebene Anforderungen zu stellen - die Leistung\nder Kandidatin oder des Kandidaten offensichtlich unterschätzt haben\n(vgl. VPB 67.30, VPB 58.47, VPB 56.16, VPB 50.45 und VPB 45.43; vgl. auch\nBGE 121 I 225 und BGE 106 Ia 1). Im Beschwerdeverfahren wird damit\nnicht etwa die Beurteilung durch die Experten überprüft, sondern einzig\nuntersucht, ob die Leistungsbeurteilung in offensichtlicher Weise fehlerhaft\nwar und sich damit als willkürlich darstellt. Zur Auffindung derart grober\nFehler ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der Beizug\nvon Privatsachverständigen, die sich mit den Finessen einer Fragestellung\nauseinandersetzen müssten, kaum erforderlich. Im Weiteren sei darauf\nhingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin keineswegs verwehrt ist,\n\n"}