{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-132--_2004-06-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006296.pdf?ID=150006296", "Checksum": "3b843de1824112f603d41266bab800fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.132 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:48", "Checksum": "9d4dda4c5ca75b9fc2bb948fed10981a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 11.06.2004 JAAC 68.132 \r\n\n 6\nfunktioniert indessen nur, wenn die Anforderungen an die Beantwortung\nder Fragen konstant bleiben. Da grundsätzlich alle Fragen einer Prüfung\npotentielle Ankerfragen späterer Prüfungen sind, muss danach getrachtet\nwerden, dass keine Fragen publik werden.\nEs ist zu verhindern, dass die Prüfungsfragen künftigen Kandidatinnen und\nKandidaten im Wortlaut bekannt werden, da ansonsten die Gefahr besteht,\ndass die richtigen Antworten auswendig gelernt werden. Dies hätte zur\nFolge, dass eine rechtsgleiche Benotung der Kandidatinnen und Kandidaten\nverschiedener Sessionen nicht mehr sichergestellt wäre. Wollte man das\nVerankerungsverfahren aufgeben, so müsste die Beurteilung nach nicht\nobjektivierbaren Kriterien, letztlich willkürlich erfolgen - stehen doch nach\nWissen der REKO MAW keine anderen Verfahren zur Verfügung, die mit\nvergleichbarer Sicherheit eine rechtsgleiche Leistungsbeurteilung über\nmehrere Sessionen hinweg erlauben würden.\nNach ständiger, publizierter Praxis der REKO MAW (vgl. VPB 68.30 E. 4.3) und\ndes bis zum 31. Mai 2002 zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide\ndes LA zuständigen Eidgenössischen Departements des Innern (EDI; vgl. VPB\n64.122 E. 3) besteht aus diesem Grunde ein erhebliches öffentliches Interesse\nan der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen nach dem\nWahlantwortverfahren, aber auch dem Kurzfragen-Kurzantworten-Verfahren.\nDieses Interesse ist letztlich gesundheitspolizeilicher Natur, soll doch erreicht\nwerden, dass die gute Qualität der medizinischen Ausbildung und damit der\nmedizinischen Versorgung der Bevölkerung erhalten bleiben kann. Dieses\nInteresse ist grundsätzlich geeignet, Einschränkungen des Akteneinsichtrechts\nzu rechtfertigen.\n4.2. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, es gehe nicht an, das\nBeurteilungssystem so zu gestalten, dass eine umfassende Gewährung der\nAkteneinsicht von vornherein ausgeschlossen ist. Aus grundrechtlicher Sicht\nsei vielmehr ein Verfahren zu wählen, welches den Anspruch auf rechtliches\nGehör in keiner Weise einschränke.\nBei dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass der\nAnspruch auf Akteneinsicht nicht absolut ist, sondern im öffentlichen\nInteresse eingeschränkt werden kann. Der Verordnungsgeber und die\nrechtsanwendenden Behörden sind keineswegs gehalten, Prüfungsverfahren\nim Hinblick auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in Beschwerdeverfahren zu\noptimieren. Vielmehr müssen sie andere Aspekte, an deren Durchsetzung ein\nöffentliches Interesse besteht, ebenfalls berücksichtigen und gegeneinander\nabwägen. Im Vordergrund steht dabei ohne Zweifel das Interesse an der Wahl\neines Bewertungsverfahrens, welches geeignet ist, eine verlässliche, objektive\nund rechtsgleiche Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Kandidatinnen und\nKandidaten über mehrere Prüfungssessionen hinweg sicherzustellen. Darüber\nhinaus können auch Aspekte der Verwaltungsökonomie berücksichtigt\nwerden.\nDas bei der Prüfungsbeurteilung der eidgenössischen Medizinalprüfungen\nangewandte Verankerungsverfahren ist ohne Zweifel geeignet, eine objektive\nund rechtsgleiche Beurteilung der Leistungen sicherzustellen. Es führt zwar\nzu Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts in Beschwerdeverfahren, die\nallerdings relativ geringfügig sind und - nach ständiger Praxis - nur die\nModalitäten der Einsichtnahme betreffen. Da andere ebenso geeignete\n\n"}