{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-132--_2004-06-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006296.pdf?ID=150006296", "Checksum": "3b843de1824112f603d41266bab800fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.132 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:48", "Checksum": "9d4dda4c5ca75b9fc2bb948fed10981a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 11.06.2004 JAAC 68.132 \r\n\n 5\nSo kann nach der bundesgerichtlichen Praxis das Kopieren von Akten\ndann verweigert werden, wenn dies zu einem unverhältnismässigen\nVerwaltungsaufwand führen würde, da auch dieser Anspruch generell\nunter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beurteilen\nist (vgl. M. Albertini, a.a.O., S. 252, mit Hinweisen). Ein Kopierverbot kann\ndaher nach ständiger Praxis der REKO MAW auch dann gerechtfertigt\nsein, wenn das Kopieren der Akten zu einer Beeinträchtigung öffentlicher\nGeheimhaltungsinteressen führen würde (vgl. VPB 68.30 E. 3.2).\nEntscheidend bei der Ausgestaltung der Akteneinsicht ist damit der Grundsatz\nder Verhältnismässigkeit. Das berechtigte, verfassungsrechtlich geschützte\nInteresse der Parteien an einer umfassenden und unbeeinträchtigten\nKenntnisnahme der entscheidwesentlichen Akten und die entgegenstehenden\nöffentlichen Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Die Modalitäten der\nAkteneinsicht sind einzelfallweise so festzulegen, dass die überwiegenden\nöffentlichen Interessen gewahrt und die privaten Interessen möglichst wenig\nbeschränkt werden.\n4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob bei schriftlichen Medizinalprüfungen,\ndie nach dem Kurzfragen-Kurzantworten-System durchgeführt werden, ein\nöffentliches Geheimhaltungsinteresse besteht, welches die privaten Interessen\nan der Herausgabe und Vervielfältigung der Unterlagen überwiegt - und damit\ndie angeordneten Modalitäten bzw. Beschränkungen der Akteneinsicht zu\nrechtfertigen vermag.\n4.1. Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 30. Juni 1983 über Einzelheiten des\nVerfahrens bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen (SR 811.112.18, im\nFolgenden: Verordnung) werden die schriftlichen Medizinalprüfungen nach\ndem Wahlantwortverfahren oder dem Kurzfragen-Kurzantworten-Verfahren\ndurchgeführt, wobei die beiden Systeme kombiniert werden können. In\nArt. 8 Abs. 5 der Verordnung wird zudem festgehalten, dass Unterschiede\nim Schwierigkeitsgrad der Prüfungen von zeitlich auseinander liegenden\nSessionen bei der Bewertung auszugleichen sind - «als Grundlage hierzu\ndienen die erneut verwendeten Fragen aus früheren Prüfungen» (Art. 8 Abs. 5\nder Verordnung in fine). Die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung\nder Kandidatinnen und Kandidaten soll damit nicht nur innerhalb\neiner einzelnen Prüfung, sondern - über längere Zeit hinweg - bei allen\neidgenössischen Medizinalprüfungen sichergestellt werden. Diese Zielsetzung\nder Verordnung, die in keiner Weise zu beanstanden ist, verlangt nach einem\nVerfahren, das einen möglichst objektiven Vergleich des Schwierigkeitsgrades\nverschiedener Prüfungen erlaubt.\nBei den schriftlichen Prüfungen wird ein Verfahren verwendet, welches\nermöglicht, die Schwierigkeit einer aktuellen Prüfung in Relation zu\nPrüfungen früherer Sessionen anhand wieder verwendeter Fragen\n(Ankerfragen) zu bestimmen. Dabei wird die bei der Beantwortung der\nAnkerfragen erreichte Punktezahl einer Prüfungssession in Relation zur\nPunktezahl der übrigen Fragen gesetzt und mit dem entsprechenden\nErgebnis früherer Sessionen verglichen, was erlaubt, den Schwierigkeitsgrad\nder Fragen insgesamt zu beurteilen. Mit diesem Vorgehen können die\nLeistungsanforderungen durch Nichtberücksichtigung inhaltlich mangelhafter\n(z. B. zu schwieriger) Fragen konstant gehalten werden (Art. 8 Abs. 5 in\nVerbindung mit Art. 10 Abs. 3 der Verordnung). Dieses Verankerungsverfahren\n\n"}