{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-132--_2004-06-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006296.pdf?ID=150006296", "Checksum": "3b843de1824112f603d41266bab800fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.132 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:48", "Checksum": "9d4dda4c5ca75b9fc2bb948fed10981a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 11.06.2004 JAAC 68.132 \r\n\n 4\nVerfahrensbeteiligten von den Entscheidungsgrundlagen vorbehaltlos und\nohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können\n(unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts i.S. X. AG [2P.50/ 2003]; vgl.\netwa BGE 122 I 161).\n3.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Parteien oder ihre Vertreter\nAnspruch darauf, am Sitz der verfügenden Behörde oder bei einer durch\ndiese bezeichneten kantonalen Behörde alle als Beweismittel dienenden\nAktenstücke (u. a.) einzusehen. Zu den Aktenstücken, in welche Einsicht zu\ngewähren ist, gehören nach ständiger Praxis insbesondere auch die (eigenen)\nUnterlagen von Prüfungen, über deren Rechtmässigkeit zu entscheiden ist\n(vgl. etwa BGE 121 I 228 f.). Dieses Recht auf Akteneinsicht gilt allerdings\nnicht absolut. Vielmehr kann eine Behörde die Einsichtnahme in bestimmte\nAktenstücke verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen\nderen Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG).\nDa der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit der\nEinsichtnahme in sämtliche sie betreffende Prüfungsunterlagen der fraglichen\nTeilprüfungen gewährt worden ist, kann offen bleiben, ob eine Verweigerung\nder Akteneinsicht in die Fragenhefte, wie sie in Art. 46 Abs. 2 der Allgemeinen\nMedizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 (AMV, SR 811.112.1)\nausdrücklich bei Prüfungen des Wahlantwort-Verfahrens vorgesehen ist,\ngesetz- und verfassungsmässig wäre.\n3.2. Die Modalitäten der Abwicklung der Akteneinsicht sind unter\nBerücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach «sorgfältiger\nAbwägung aller im Spiele stehenden Interessen» zu bestimmen (M.\nAlbertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im\nVerwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 248). So ist\ndarauf zu achten, dass der Zweck der Gehörsgewährung, insbesondere\ndie Ermöglichung einer Einflussnahme der Parteien auf den Prozess der\nEntscheidfindung, möglichst unangetastet bleibt und nur dann beschränkt\nwird, wenn dies durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist.\nDabei sind vor allem jene Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen,\nwelche auch die Verweigerung der Akteneinsicht rechtfertigen können\n(vgl. BGE 122 I 161 f. mit Hinweisen; unveröffentlichte Entscheide des\nBundesgerichts vom 24. Januar 2002 i.S. P.R. et al. [2P.256/2001] und vom\n15. Februar 2000 i.S. X. [1P.742/1999]; VPB 64.122 E. 3, VPB 62.4 E. 5a; M.\nAlbertini, a.a.O., S. 225 ff., insbesondere S. 232 ff.).\nDas Recht auf Akteneinsicht umfasst grundsätzlich nur den Anspruch darauf,\nin die entscheidwesentlichen Unterlagen am Sitz der Behörde Einsicht zu\nnehmen, sich Notizen zu machen und von den Akten Kopien anzufertigen\n(vgl. etwa BGE 122 I 112). Weitergehende Ansprüche lassen sich weder aus\nder Verfassung noch aus dem Gesetzesrecht ableiten. So ist eine Behörde\ninsbesondere nicht verpflichtet, Akten an die Parteien herauszugeben (vgl.\nBGE 116 Ia 327). In der Lehre wird allerdings ein Anspruch auf Herausgabe\nder Akten an praktizierende Anwälte postuliert, was allerdings vom\nBundesgericht bis anhin noch nicht anerkannt worden ist. Selbst wenn ein\nsolcher Anspruch anerkannt würde, so könnte er nur grundsätzlicher Art\nsein und stünde unter dem Vorbehalt überwiegender entgegenstehender\nInteressen (vgl. M. Albertini, a.a.O., S. 249 ff., mit Hinweisen). Dieser Vorbehalt\nist auch bezüglich des Anspruchs auf die Anfertigung von Kopien zu machen.\n\n"}