{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-68-132--_2004-06-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006296.pdf?ID=150006296", "Checksum": "3b843de1824112f603d41266bab800fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.132 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 11.06.2004 JAAC 68.132 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:48", "Checksum": "9d4dda4c5ca75b9fc2bb948fed10981a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 11.06.2004 JAAC 68.132 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nAm 11. Oktober 2003 reichte Frau X. beim Leitenden Ausschuss für die\neidgenössischen Medizinalprüfungen (im Folgenden: LA) eine Beschwerde\ngegen die Prüfungsverfügung vom 27. August 2003 der Ortspräsidentin\nVeterinärmedizin von Bern betreffend die zweite Vorprüfung für Tierärzte,\nReform, Session 2003, Bern, ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens\nvor dem LA beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr vollständige\nAkteneinsicht in alle Prüfungsunterlagen zu gewähren.\nMit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2003 hiess der LA das\nAkteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin nur teilweise gut und verfügte\nim Wesentlichen Folgendes:\n«1. Frau X. ist berechtigt, - falls gewünscht in Begleitung des sie vertretenden\nAnwaltes - in die Unterlagen (Fragenhefte und Bewertungsschemata) der\nEinzelprüfung «Fächerübergreifend organzentriert I», zweite Vorprüfung für\nTierärzte, Reform, Session 2003, Bern, Einsicht zu nehmen.\n2. Die beschwerdeführende Partei erhält anlässlich der Einsichtnahme eine Liste\nmit den falsch oder nur teilrichtig beantworteten Fragen.\n3. Die Dauer der Einsichtnahme wird auf 1½ Stunden für beide Teilprüfungen\nzusammen festgelegt.\n4. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht der Ortspräsidentin\nVeterinärmedizin von Bern.\n5. Die Prüfungsunterlagen werden der Kandidatin zur Einsichtnahme vorgelegt,\nsie werden nicht herausgegeben. Das Erstellen von Fotokopien und das\nAbschreiben (per Hand oder technischen Mitteln) ist nicht gestattet. Das\nErstellen von handschriftlichen Notizen für eine allfällige Beschwerdeergänzung\nist jedoch zulässig.»\n\n3\nGegen diesen Zwischenentscheid erhob die Beschwerdeführerin bei der\nEidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung\n(REKO MAW) am 19. Dezember 2003 Beschwerde und beantragte, die\nVerfügung sei aufzuheben, und es sei ihr und ihrem Anwalt uneingeschränkte\nEinsichtnahme in sämtliche Prüfungsunterlagen, auf welchen der negative\nPrüfungsentscheid beruhe, zu gewähren (Fragenhefte, Bewertungsschemata,\nProtokolle, Prüfungsantworten, Punkteblätter und zugehörige Listen). Zudem\nseien diese Prüfungsunterlagen ihrem Anwalt zur Einsichtnahme zuzustellen,\neventualiter sei die Einsichtnahme und das Fotokopieren beim Zivilgericht\nBasel-Stadt zu ermöglichen.\nAm 17. Februar 2004 machte die Beschwerdeführerin von der in der\nangefochtenen Verfügung vorgesehenen (beschränkten) Akteneinsicht\nGebrauch und erhielt insbesondere Einsicht in die (beantworteten,\nkorrigierten und bewerteten) Fragenhefte der beiden Teilprüfungen\ndes Faches «Fächerübergreifend organzentriert I» sowie in die\nBewertungsschemata.\nIn ihrer Replik vom 12. März 2004 bestätigte die Beschwerdeführerin zwar\nihre Beschwerdeanträge vollumfänglich, hielt aber einschränkend fest, sie\nhabe Anspruch auf Einsichtnahme und Kopieerstellung der Unterlagen\nzu den drei ungenügend benoteten Fächern (d. h. zum schriftlichen\nPrüfungsfach «Fächerübergreifend organzentriert I», bestehend aus den\nbeiden Themen «organzentriert 1» und «organzentriert 2» sowie zum\nmündlichen Prüfungsfach «Tierzucht/Genetik»).\nIm Rahmen seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2004 und seiner Duplik\nvom 5. April 2004 beantragte der LA, die Beschwerde sei abzuweisen.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. (…) Im Folgenden ist (…) einzig zu prüfen, ob die in Ziff. 3 ff. des Dispositivs\nder angefochtenen Zwischenverfügung genannten Beschränkungen bzw.\nModalitäten der Akteneinsicht rechtmässig und angemessen sind, ob also\neine zeitlich beschränkte Einsichtnahme unter Aufsicht der Ortspräsidentin\nVeterinärmedizin von Bern mit dem Verbot, die Unterlagen zu kopieren oder\nabzuschreiben, den gesetzlichen und verfassungsmässigen Anforderungen\ngenügt.\n3. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die\nRechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme\nauf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient er\neinerseits der Sachverhaltsabklärung, stellt andererseits aber auch ein\npersönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen\ndar, welche in die Rechtstellung des Einzelnen eingreifen (Art. 29 Abs. 2\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999 [BV], SR 101; vgl. BGE 126 V 131 f., BGE 121 V 152; A. Kölz/I.\nHäner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,\n2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 292 ff.). Zum formellen Anspruch auf rechtliches\nGehör, der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. des Bundesgesetzes\nvom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR\n172.021) konkretisiert worden ist, gehört insbesondere auch das Recht\nauf Akteneinsicht. Im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung sollen die\n\n"}