1 - Weder die Wirtschaftsfreiheit noch die persönliche Freiheit oder ein anderes Grundrecht statuieren einen Anspruch auf freien Zugang zu Medizinalprüfungen (E. 4.2-4.4). - Die in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 AMV verweigerte Zulassung zu einer weiteren Medizinalprüfung stützt sich auf eine genügende Rechtsgrundlage, liegt im öffentlichen Interesse und erweist sich als verhältnismässig (E. 5).