Medizinalprüfungen. Endgültiger Ausschluss. Art. 5, Art. 10 und Art. 27 Abs. 1 und 2 BV. Art. 6 FMPG. Art. 39 Abs. 1 AMV. - Die Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Ausund Weiterbildung ist befugt, die Verfassungsmässigkeit von Verordnungsbestimmungen zu überprüfen, welche gestützt auf Art. 6 FMPG erlassen worden sind (E. 4.1).