Prüfungsfragen der Kandidaten durch Los zu bestimmen. Gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 6 30. Juni 1983 bestimmt der Examinator «die Themen und den Prüfungsinhalt. Die Themen können durch Los zugeteilt werden». Es liegt damit im Ermessen der Examinatoren zu entscheiden, ob sie eine Zuteilung durch Los vornehmen wollen oder nicht. 6.2. Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu beanstanden, dass der Examinator darauf verzichtet hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.