Die Verletzung der Ordnungsvorschrift von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juni 1983 rechtfertigt damit nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 6. Anlässlich der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, die ihm gestellten Fragen im Fachgebiet Biologie I, Genetik, seien nicht zufällig, durch Auslosung festgelegt, sondern vom Examinator bestimmt worden. Dieses Vorgehen sei unzulässig und erwecke den Anschein der Voreingenommenheit, habe ihn doch der selbe Examinator in diesem Fachgebiet bereits im Jahre 2000 geprüft. 6.1. Wie seitens des LA anlässlich der mündlichen Verhandlung zu Recht betont worden ist, sind die Examinatoren nicht verpflichtet, die