Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2002 hat er im Wesentlichen nur geltend gemacht, die Beurteilung seiner Leistungen sei willkürlich erfolgt. Es besteht auch aus dieser Sicht kein Anlass dafür, den vom Examinator relativ detailliert dargestellten Prüfungsablauf in Frage zu stellen. 5.3. Die REKO MAW kommt daher zum Schluss, dass sich der Ablauf der fraglichen Prüfung und die Bewertung der Leistungen des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Akten trotz fehlender Aufzeichnungen des Koexaminators ausnahmsweise ausreichend nachvollziehen lassen. Die Verletzung der Ordnungsvorschrift von Art.