im Prüfungsablauf oder der Bewertung festgestellt haben und den Akten auch sonst keine Anzeichen für eine unrichtige nachträgliche Aufzeichnung entnommen werden können, erachtet es die REKO MAW als bewiesen, dass die Prüfung so abgelaufen ist, wie dies der Stellungnahme des Examinators vom 27. September 2001 entnommen werden kann. 5.2.2. Der Beschwerdeführer hat den vom Examinator geschilderten Prüfungsablauf im gesamten Verfahren vor der Vorinstanz und der REKO MAW nie in Frage gestellt. Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2002 hat er im Wesentlichen nur geltend gemacht, die Beurteilung seiner Leistungen sei willkürlich erfolgt.