5.2.1. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann der Stellungnahme des Examinators vom 27. September 2001 keineswegs nur entnommen werden, welche Fragen dem Beschwerdeführer gestellt worden sind, sondern durchaus auch, welche Antworten er schuldig geblieben ist. (Zusammenfassung der Stellungnahme des Examinators) Angesichts des Umstandes, dass sich aus der vom Beschwerdeführer während der fraglichen Prüfung erstellten Notiz keinerlei Widersprüche zur Schilderung des Prüfungsablaufes durch den Examinator ergeben, weder der Koexaminator noch die Prüfungsvorsitzende, die anlässlich der fraglichen Prüfung zugegen waren, irgendwelche Unstimmigkeiten