Diese bilden keineswegs das einzige Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhaltes. Vielmehr kann der Prüfungsablauf unter Umständen auch durch andere, überzeugende Dokumente erstellt werden. Es ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung, ob die gesamten in einem Verfahren erhobenen Beweismittel den Nachvollzug des Prüfungsablaufs und damit eine objektive Überprüfung der Bewertung erlauben.