VPB 60.44 E. 4.2). Zumindest dann, wenn der verfahrensrechtliche Zweck einer Ordnungsvorschrift auf andere Weise erreicht werden kann, rechtfertigt ihre Verletzung nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Verletzung von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juni 1983 ist damit unbeachtlich und kann im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Prüfungsablauf trotz fehlenden oder ungenügenden Aufzeichnungen des Koexaminators mit ausreichender Sicherheit nachvollzogen werden kann. Diese bilden keineswegs das einzige Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhaltes.