Diese Bestimmung stellt nach Auffassung der REKO MAW eine verfahrensrechtliche Ordnungsvorschrift dar, hat ihre Einhaltung doch keinen Einfluss auf die Korrektheit des Prüfungsablaufes oder auf die pflichtgemässe Beurteilung der Leistungen von Kandidaten. Die Bestimmung dient einzig dazu, die nachträgliche Überprüfung von Examen zu ermöglichen. Die Verletzung von Ordnungsvorschriften hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit von materiell-rechtlichen Anordnungen (vgl. den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 31. Mai 2002 i.S. Garage X. [2A.546/2000]; zu Ordnungsfristen etwa BGE 105 IV 82 E. 2a, BGE 86 III 87 E. 2a; VPB 60.44 E. 4.2).