Die gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juni 1983 vom Koexaminatoren zu erstellenden Aufzeichnungen dienen diesem Zweck, indem sie einerseits eine Gedankenstütze für den Examinator und den Koexaminator bilden und diesen eine nachträgliche Darstellung des Prüfungsablaufes erleichtern, andererseits aber auch allfälligen Beschwerdebehörden den Nachvollzug ermöglichen. Diese Bestimmung stellt nach Auffassung der REKO MAW eine verfahrensrechtliche Ordnungsvorschrift dar, hat ihre Einhaltung doch keinen Einfluss auf die Korrektheit des Prüfungsablaufes oder auf die pflichtgemässe Beurteilung der Leistungen von Kandidaten.