4 Prüfungsverlauf anlässlich der Leistungsbewertung in geeigneter Form schriftlich aufgezeichnet wird, damit der rechtserhebliche Sachverhalt auch nachträglich noch festgestellt werden kann (VPB 50.54 E. 3a). Erforderlich ist nach Lehre und Rechtsprechung, dass Ablauf und Inhalt einer Prüfung nachvollziehbar sind, da nur so eine nachträgliche Überprüfung der Bewertung der Leistungen eines Kandidaten möglich ist (vgl. etwa BGE 118 Ia 492 f.; VPB 63.88 E. 4.2, VPB 61.32 E. 10; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern 1997, S. 144). Die gemäss Art.