Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juni 1983 über Einzelheiten des Verfahrens bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen (SR 811.112.18, im Folgenden: Verordnung vom 30. Juni 1983) hat allerdings der Koexaminator bei der Bewertung von mündlichen Prüfungen die behandelten Themen, die Begründung der Notengebung und allenfalls eine von der Bewertung des Examinators abweichende Beurteilung kurz schriftlich festzuhalten. Diese Bestimmung verlangt kein detailliertes, während des Examens zu erstellendes Prüfungsprotokoll, sondern will einzig sicherstellen, dass der