Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung von Prüfungsverfügungen, wenn das Ergebnis einer mündlichen Prüfung mit Noten bewertet wird, sofern neben dem Examinator noch weitere anwesende Experten über die Bewertung mitentschieden, so dass eine Objektivierung derselben möglich ist. Eine Pflicht zur förmlichen Protokollierung der Prüfung kann aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht abgeleitet werden (vgl. den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Februar 2002 i.S. X [2P.223/2001]). Gemäss Art.