In seiner Eingabe vom 13. November 2002 führt er zudem aus, der Prüfungsablauf lasse sich aufgrund der nachträglichen schriftlichen Stellungnahme des Experten ausreichend nachvollziehen. 5.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung von Prüfungsverfügungen, wenn das Ergebnis einer mündlichen Prüfung mit Noten bewertet wird, sofern neben dem Examinator noch weitere anwesende Experten über die Bewertung mitentschieden, so dass eine Objektivierung derselben möglich ist.