4. (…) 5. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Prüfung im Fachgebiet Biologie I, Genetik, sei ungenügend protokolliert worden, so dass der Prüfungsablauf und die Bewertung nicht nachvollziehbar seien. Im angefochtenen Entscheid stellt sich der LA auf den Standpunkt, die Aufzeichnungen des Examinators oder des Koexaminators seien rechtsgenüglich und die Prüfungsvorsitzende sei nicht verpflichtet gewesen, ein Protokoll zu erstellen. In seiner Eingabe vom 13. November 2002 führt er zudem aus, der Prüfungsablauf lasse sich aufgrund der nachträglichen schriftlichen Stellungnahme des Experten ausreichend nachvollziehen.