c der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte, SR 811.112.2, im Folgenden: Ärzteprüfungsverordnung). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung stehe es den einzelnen Fakultäten frei, den Prüfungsinhalt zu konkretisieren. Es sei nicht zu beanstanden, wenn an der naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg das Gebiet der Biologie der für den Menschen wichtigen tierischen Parasiten bereits im ersten Studienjahr gelehrt und im Rahmen der ersten Vorprüfung für Ärzte und Zahnärzte geprüft werde. 3.2. Die REKO MAW sieht keinen Grund, im vorliegenden Verfahren von dieser überzeugenden Argumentation abzuweichen. Gemäss Art.