In seinem Entscheid vom 27. Mai 2002, der noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist[11], hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) diese Rüge als unbegründet abgewiesen. Es hielt im Wesentlichen fest, die dem Beschwerdeführer im Fachgebiet Parasitologie gestellten Fragen beträfen die Biologie der für den Menschen wichtigen tierischen Parasiten. Diese Fragen könnten dem Fachgebiet Biologie im Sinne der gesetzlichen Regelung zugeordnet werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte, SR 811.112.2, im Folgenden: Ärzteprüfungsverordnung).