Gegen diesen Entscheid legte der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW) eine Verwaltungsbeschwerde ein. Er machte unter anderem geltend, das Fachgebiet Parasitologie dürfe anlässlich der ersten Vorprüfungen für Ärzte und Zahnärzte nicht geprüft werden, da hiefür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Zudem beanstandete er, die Prüfung im Fache Biologie I, Genetik, sei ungenügend protokolliert worden, und die Fragen in diesem Fach seien nicht durch Los bestimmt worden. Die REKO MAW wies die Beschwerde ab. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht nicht ein.