2 Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer hat anlässlich der ersten Vorprüfungen für Ärzte und Zahnärzte im Jahre 2001 einen Misserfolg erlitten, nachdem er diese Prüfung bereits im Jahre 2000 nicht bestanden hatte. Eine gegen die Prüfungsverfügung vom 20. Juli 2001 erhobene Beschwerde wies der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (im Folgenden: LA) ab. Gegen diesen Entscheid legte der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW) eine Verwaltungsbeschwerde ein.