{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-67-57--_2002-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006047.pdf?ID=150006047", "Checksum": "c4965d282fc239480f6a7d60a9e6f265"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.57 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 16.12.2002 JAAC 67.57 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 16.12.2002 JAAC 67.57 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 16.12.2002 JAAC 67.57 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:03", "Checksum": "f1b5adf4c7488e74f6ea2d0f8295538f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 16.12.2002 JAAC 67.57 \r\n\n 5\nPrüfungsablauf aufgrund der Stellungnahme des Examinators und der Notiz\ndes Beschwerdeführers ausreichend nachvollziehen lässt. Dabei sind auch die\nspärlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.\n5.2.1. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann der\nStellungnahme des Examinators vom 27. September 2001 keineswegs nur\nentnommen werden, welche Fragen dem Beschwerdeführer gestellt worden\nsind, sondern durchaus auch, welche Antworten er schuldig geblieben ist.\n(Zusammenfassung der Stellungnahme des Examinators)\nAngesichts des Umstandes, dass sich aus der vom Beschwerdeführer\nwährend der fraglichen Prüfung erstellten Notiz keinerlei Widersprüche\nzur Schilderung des Prüfungsablaufes durch den Examinator ergeben,\nweder der Koexaminator noch die Prüfungsvorsitzende, die anlässlich\nder fraglichen Prüfung zugegen waren, irgendwelche Unstimmigkeiten\nim Prüfungsablauf oder der Bewertung festgestellt haben und den Akten\nauch sonst keine Anzeichen für eine unrichtige nachträgliche Aufzeichnung\nentnommen werden können, erachtet es die REKO MAW als bewiesen, dass die\nPrüfung so abgelaufen ist, wie dies der Stellungnahme des Examinators vom\n27. September 2001 entnommen werden kann.\n5.2.2. Der Beschwerdeführer hat den vom Examinator geschilderten\nPrüfungsablauf im gesamten Verfahren vor der Vorinstanz und der REKO\nMAW nie in Frage gestellt. Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung\nvom 5. Dezember 2002 hat er im Wesentlichen nur geltend gemacht, die\nBeurteilung seiner Leistungen sei willkürlich erfolgt. Es besteht auch aus\ndieser Sicht kein Anlass dafür, den vom Examinator relativ detailliert\ndargestellten Prüfungsablauf in Frage zu stellen.\n5.3. Die REKO MAW kommt daher zum Schluss, dass sich der Ablauf der\nfraglichen Prüfung und die Bewertung der Leistungen des Beschwerdeführers\naufgrund der vorliegenden Akten trotz fehlender Aufzeichnungen des\nKoexaminators ausnahmsweise ausreichend nachvollziehen lassen. Die\nVerletzung der Ordnungsvorschrift von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom\n30. Juni 1983 rechtfertigt damit nicht die Aufhebung der angefochtenen\nVerfügung.\n6. Anlässlich der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer\nerstmals geltend, die ihm gestellten Fragen im Fachgebiet Biologie I, Genetik,\nseien nicht zufällig, durch Auslosung festgelegt, sondern vom Examinator\nbestimmt worden. Dieses Vorgehen sei unzulässig und erwecke den Anschein\nder Voreingenommenheit, habe ihn doch der selbe Examinator in diesem\nFachgebiet bereits im Jahre 2000 geprüft.\n6.1. Wie seitens des LA anlässlich der mündlichen Verhandlung zu\nRecht betont worden ist, sind die Examinatoren nicht verpflichtet, die\nPrüfungsfragen der Kandidaten durch Los zu bestimmen. Gemäss Art. 11\nAbs. 2 der Verordnung vom\n\n6\n30. Juni 1983 bestimmt der Examinator «die Themen und den Prüfungsinhalt.\nDie Themen können durch Los zugeteilt werden». Es liegt damit im Ermessen\nder Examinatoren zu entscheiden, ob sie eine Zuteilung durch Los vornehmen\nwollen oder nicht.\n6.2. Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu beanstanden, dass der Examinator\ndarauf verzichtet hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Eine\nBefangenheit des Examinators bei der Themenauswahl, die allenfalls\neinen Losentscheid nahegelegt hätte, kann entgegen der Auffassung\ndes Beschwerdeführers nicht darin erblickt werden, dass ihn dieser\nbereits anlässlich der Prüfung im Jahre 2000 geprüft hatte. Es bestehen\nkeinerlei objektivierbare Gründe für die Annahme, dass der Examinator\naufgrund seiner Erfahrungen anlässlich der Prüfung im Jahre 2000 bei der\nThemenauswahl beeinflusst und daher voreingenommen gewesen sein könnte.\nWeder der Koexaminator noch die Prüfungsvorsitzenden haben denn auch\nZweifel an der Korrektheit der gestellten Fragen oder der Art ihrer Auswahl\ngeäussert. Die dem Beschwerdeführer vorgelegten Fragen entsprechen\nnach Auffassung der REKO MAW durchaus dem, was anlässlich einer ersten\nVorprüfung von den Kandidaten verlangt werden darf.\n(…)\n[11] Eine gegen den Entscheid des EDI erhobene Beschwerde hat der\nBundesrat inzwischen abgewiesen.\n\nInformations générales sur la Commission fédérale de recours pour la\nformation de base et la formation postgrade des profession médicales\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.57 - Entscheid vom 16. Dezember 2002 der Eidgenössischen Rekurskommission\nfür medizinische Aus- und Weiterbildung i.S. X. [MAW 02.002]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 047\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}