{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-67-57--_2002-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006047.pdf?ID=150006047", "Checksum": "c4965d282fc239480f6a7d60a9e6f265"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.57 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 16.12.2002 JAAC 67.57 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 16.12.2002 JAAC 67.57 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 16.12.2002 JAAC 67.57 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:03", "Checksum": "f1b5adf4c7488e74f6ea2d0f8295538f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 16.12.2002 JAAC 67.57 \r\n\n 4\nPrüfungsverlauf anlässlich der Leistungsbewertung in geeigneter Form\nschriftlich aufgezeichnet wird, damit der rechtserhebliche Sachverhalt auch\nnachträglich noch festgestellt werden kann (VPB 50.54 E. 3a).\nErforderlich ist nach Lehre und Rechtsprechung, dass Ablauf und Inhalt einer\nPrüfung nachvollziehbar sind, da nur so eine nachträgliche Überprüfung der\nBewertung der Leistungen eines Kandidaten möglich ist (vgl. etwa BGE 118\nIa 492 f.; VPB 63.88 E. 4.2, VPB 61.32 E. 10; Martin Aubert, Bildungsrechtliche\nLeistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern 1997, S. 144). Die gemäss\nArt. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juni 1983 vom Koexaminatoren zu\nerstellenden Aufzeichnungen dienen diesem Zweck, indem sie einerseits\neine Gedankenstütze für den Examinator und den Koexaminator bilden\nund diesen eine nachträgliche Darstellung des Prüfungsablaufes erleichtern,\nandererseits aber auch allfälligen Beschwerdebehörden den Nachvollzug\nermöglichen. Diese Bestimmung stellt nach Auffassung der REKO MAW eine\nverfahrensrechtliche Ordnungsvorschrift dar, hat ihre Einhaltung doch keinen\nEinfluss auf die Korrektheit des Prüfungsablaufes oder auf die pflichtgemässe\nBeurteilung der Leistungen von Kandidaten. Die Bestimmung dient einzig\ndazu, die nachträgliche Überprüfung von Examen zu ermöglichen.\nDie Verletzung von Ordnungsvorschriften hat grundsätzlich keinen Einfluss\nauf die Rechtmässigkeit von materiell-rechtlichen Anordnungen (vgl. den\nunveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 31. Mai 2002 i.S. Garage\nX. [2A.546/2000]; zu Ordnungsfristen etwa BGE 105 IV 82 E. 2a, BGE 86 III 87\nE. 2a; VPB 60.44 E. 4.2). Zumindest dann, wenn der verfahrensrechtliche Zweck\neiner Ordnungsvorschrift auf andere Weise erreicht werden kann, rechtfertigt\nihre Verletzung nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.\nDie Verletzung von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juni 1983 ist\ndamit unbeachtlich und kann im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz\nausnahmsweise geheilt werden, wenn der Prüfungsablauf trotz fehlenden\noder ungenügenden Aufzeichnungen des Koexaminators mit ausreichender\nSicherheit nachvollzogen werden kann. Diese bilden keineswegs das\neinzige Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhaltes. Vielmehr kann\nder Prüfungsablauf unter Umständen auch durch andere, überzeugende\nDokumente erstellt werden. Es ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung,\nob die gesamten in einem Verfahren erhobenen Beweismittel den Nachvollzug\ndes Prüfungsablaufs und damit eine objektive Überprüfung der Bewertung\nerlauben.\n5.2. In den edierten Akten der Vorinstanz finden sich zur Prüfung des\nBeschwerdeführers im Fachgebiet Biologie I, Genetik, zum einen eine\nStellungnahme des Examinators vom 27. September 2001, in welchem der\nPrüfungsablauf erläutert wird, zum andern eine ebenfalls vom Examinator\neingereichte Notiz, welche unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer\nselbst während der Prüfung erstellt worden ist.\nEin förmliches Prüfungsprotokoll findet sich in den Akten aber nicht. Ebenso\nfehlen Aufzeichnungen des Koexaminators oder der Prüfungsvorsitzenden\nzum Inhalt der Prüfung des Beschwerdeführers und dessen Leistungen\nim Fachgebiet Biologie I, Genetik. Es ist daher zu prüfen, ob sich der\n\n"}