Die Folgen dieses Entscheides hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, rechtzeitig seine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen. Der LA hat daher zu Recht die Beschwerde gegen den Entscheid der Ortspräsidentin Humanmedizin, (…), abgewiesen und die vorliegende Verwaltungsbeschwerde ist ebenfalls abzuweisen. (…) 7 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali