Die Ortspräsidentin hätte daher auch am 13. Juli 2001 noch den Unter- oder Abbruch der zu beurteilenden Prüfung anordnen können. d. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, nach Wegfall des Verhinderungsgrundes, spätestens also am 13. Juli 2001, unverzüglich die Ortspräsidentin über seine gesundheitlichen Probleme zu informieren (Art. 42 Abs. 1 AMV) und den Unter- oder Abbruch der Prüfung zu beantragen. Er hat von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht und sich in freiem Willen dafür entschieden, die Prüfung fortzusetzen. Die Folgen dieses Entscheides hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen.